Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.
Die Geltung zuwiderlaufender Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichten den Auftragnehmer nicht; diese werden nur dann Bestandteil der mit den Auftraggebern abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die ergänzenden besonderen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls Vertragsbestandteil des Auftragsverhältnisses werden, gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge solange bis dem Auftraggeber mitgeteilt oder ein Auftrag besonders in anders lautendem Sinne bestätigt wird.
Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bzw. Verträge und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
A. Vertragsschluss
Gegenstand der Dienstleistung des Auftragnehmers ist die Durchführung von Glas- und Gebäudereinigungen aller Art.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an seinen Auftrag gebunden. Der Auftrag gilt seitens des Auftragnehmers als angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht binnen drei Wochen eine Ablehnung zugeht.
Weiterer Vertragsbestandteil ist das Leistungsverzeichnis.
Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung benötigt werden, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl der Reinigungskräfte und Zeitaufwand sind Sache des Auftragnehmers.
Wird ein geschlossener Dienstvertrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten einverständlich aufgehoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.
B. Ausführung
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen.
Dem Auftragnehmer und seinem Hilfspersonal ist es strengstens untersagt, Einblick in die im Gebäude liegenden Geschäftspapiere, Akten und ähnliche Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen, ohne Genehmigung Telefongespräche zu führen oder soziale Einrichtungen des Auftraggebers in Anspruch zu nehmen.
Zuwiderhandlungen werden auf Forderung des Auftraggebers mit sofortiger Entfernung des betroffenen Reinigungspersonals aus dem Arbeitsbereich geahndet.
Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei zugänglich sein, überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Etwaige Mängel der Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die durch den Auftragnehmer oder sein Hilfspersonal festgestellt werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, damit Unfälle im Sinne des § 618 BGB vermieden werden.
Im übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw. Bestimmungen erforderlichen Einrichtungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen durch einen Beauftragten des Auftraggebers.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Durchführung der vertraglichen Arbeiten keinerlei Personal der Gegenseite zu übernehmen oder zu beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners hierzu vorliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Werkleistungen einem Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen.
C. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise beinhalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten - also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen.
Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für periodische Reinigung nicht.
Die Rechnungserstellung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten, wobei der Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig ist.
Gerät der Auftraggeber durch überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu begleichen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird der Auftrag bis zum Stichtag mit dem alten und der Rest mit dem neuen Steuersatz abgerechnet.
Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des Auftragnehmers, mit der Zahlung im Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht Inkasso berechtigt. Demgemäß befreien an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
D. Abnahme und Gewährleistung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben.
Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen und zwar innerhalb einer Frist von acht Tagen, wobei jeweils der konkrete Mangel schriftlich niederzulegen ist.
Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine Haftung nicht übernommen.
Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm oder ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind.
Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht begründet.
Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns.
Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
E. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird für periodisch zu erbringende Leistungen für die Dauer eines Jahres fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls dieser nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich aufgekündigt wird. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn.
nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
ist der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.);
die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund unberührt bleibt.
F. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt für beide Seiten das Amtsgericht Hanau
Für alle inländischen Auftraggeber gilt diese Zuständigkeitsvereinbarung für den Fall, dass sie nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
Mit Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, gilt unser allgemeiner Gerichtsstand als vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarungen gelten auch für eventuelle Streitigkeiten aus Scheck und Wechsel. Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.